Neue Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

15. November 2021

Gangelt/Hehn. Liebe Angehörige, sehr geehrte Betreuer, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat zum 11. November 2021 wesentliche Änderungen für Pflege- und Betreuungseinrichtungen erlassen. 

Laut Robert-Koch-Institut ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung oder Erkrankung durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft sind, erheblich geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Das Robert-Koch-Institut macht die Einschränkung, dass die Impfwirkung nach spätestens 6 Monaten reduziert ist und empfiehlt dringend eine sogenannte Booster-Impfung als Auffrischung. 

Nach der neuen Allgemeinverfügung gelten Menschen als geimpft, die eine 2. Impfung erhalten haben, die weniger als 6 Monate her ist. 

Maskenpflicht

Für vollständig geimpfte Besucher entfällt die Maskenpflicht. Vollständig geimpft ist man, wenn die 2. Impfung weniger als 6 Monate alt ist. Wenn dieser Zeitraum überschritten ist, gilt man als vollständig geimpft 14 Tage nach der 3. Impfung, der sog. Booster-Impfung. 

Aufgrund der gegenwärtigen Infektionslage bitten wir jede Besucherin und jeden Besucher trotzdem einen Mundschutz zu tragen, weil mittlerweile bekannt ist, dass auch vollständig geimpfte Personen das Virus übertragen können. 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht geimpft sind, müssen im Dienst eine FFP2-Maske tragen. Alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen einen medizinischen Mundschutz.

Besuch

Besucherinnen und Besucher dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vorliegt, das nicht älter als 24 Stunden ist.

Bitte entnehmen Sie den Aushängen in unseren Einrichtungen, wann und wo wir kostenfreie Tests anbieten.

Bis einschließlich 21. November 2021 entfällt für geimpfte Besucherinnen und Besucher die Testpflicht. 

Ab dem 22. November 2021 entfällt die Testpflicht nur für geimpfte Besucherinnen und Besucher, deren letzte Impfung nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder für diejenigen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, die mindestens 14 Tage zurückliegt. Das heißt, wir werden Ihren Impfnachweis prüfen und Ihnen nur Zutritt gewähren bei einem nach den neuen Vorschriften vollständigen Impfstatus oder nach Vorlage eines aktuellen negativen Tests. 

Ab dem 22. November 2021 testen wir unsere Bewohnerinnen und Bewohner 3-mal wöchentlich mit einem Corona-Schnelltest. Die Testpflicht entfällt für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner, deren letzte erfolgte Impfdosis nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, die mindestens 14 Tage zurückliegt. 

Nicht geimpfte und nicht genesene Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2-infizierten Person in der Einrichtung oder außerhalb der Einrichtung erfolgt ist, sind bei Feststellung des Kontaktes täglich für mindestens fünf aufeinanderfolgende Tage mittels Corona-Schnelltest zu testen.

Bei Neu- oder Wiederaufnahmen ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person, die nicht geimpft ist oder deren letzte erforderliche Impfdosis länger als 6 Monate zurückliegt, durchzuführen oder zu veranlassen. 

Die gleichen Regelungen gelten auch für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir testen nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte täglich. 

Die oben aufgeführten Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass auch im Land NRW ein Infektionsgeschehen vorliegt, das mit einer Inzidenz von über 160 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in einer Woche weiter eine Infektionsgefahr für sensible Personen-gruppen darstellt. 

Dabei wird berücksichtigt, dass nach gegenwärtigem Kenntnisstand davon auszugehen ist, dass zumindest für einen Zeitraum von 6 Monaten das Risiko einer Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, deutlich geringer ist als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. 

Ich darf Sie auch im Interesse Ihrer Angehörigen, die in unseren Einrichtungen leben bzw. in den Tagespflegen betreut werden, bitten, alles dafür zu tun, dass man über einen aktuellen Impfschutz verfügt und die AHA-Regeln (Abstand, Händehygiene und Alltag mit Maske) einzuhalten. 

Ich hoffe auf Ihre Einsicht und Ihr verantwortungsvolles Handeln und danke Ihnen für Ihre Unterstützung!

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß


Josef Aretz
Einrichtungsleiter
 



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