Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst abzurufen.

Die Leistung beinhaltet Beratung zur Verbesserung der häuslichen Pflegesituation, bietet Hilfestellung und schließt mit einer Kurzmitteilung an die Pflegekasse ab. Es wird beurteilt, ob die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sichergestellt ist. 

Diese Pflegeeinsätze werden von der Pflegekasse übernommen und bilden damit die Grundlage für die Weiterzahlung des Pflegegeldes.

 

 

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