Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst abzurufen.
Die Leistung beinhaltet Beratung zur Verbesserung der häuslichen Pflegesituation, bietet Hilfestellung und schließt mit einer Kurzmitteilung an die Pflegekasse ab. Es wird beurteilt, ob die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sichergestellt ist.
Diese Pflegeeinsätze werden von der Pflegekasse übernommen und bilden damit die Grundlage für die Weiterzahlung des Pflegegeldes.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Benutzererlebnis zu verbessern.
Wir möchten die Informationen auf dieser Webseite und auch unser Leistungsangebot auf Ihre Bedürfnisse anpassen Zu diesem Zweck setzen wir sog. Cookies ein.
Entscheiden Sie bitte selbst, welche Art von Cookies bei der Nutzung unserer Webseite gesetzt werden sollen. Die Arten von Cookies, die wir setzen, werden unter Details aufgeführt.
Cookie Informationen anzeigen
Cookie Informationen verbergen
Diese Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.
NAME | ZWECK | ABLAUF | TYP | ANBIETER |
---|---|---|---|---|
CookieConsent | Speichert Ihre Einwilligung zur Verwendung von Cookies. | 1 Jahr | HTML | Website |
fe_typo_user | Ordnet Ihren Browser einer Session auf dem Server zu. Dies beeinflusst nur die Inhalte, die Sie sehen und wird von uns nicht ausgewertet oder weiterverarbeitet. | Session | HTTP | Website |
__cf_bm | Dieser Cookie zählt den Aufruf der Seiten zur Abrechnung der Fonts-Nutzung | 1 Jahr | HTTP | Monotype, fonts.net, Cloudflare |
Cookie Informationen anzeigen
Cookie Informationen verbergen
Marketing Cookies werden von Drittanbietern oder Publishern verwendet, um personalisierte Werbung anzuzeigen. Sie tun dies, indem sie Besucher über Websites hinweg verfolgen.
Matomo Analytics
Anbieter : | Matomo |